In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wirkt die Jugendgerichtshilfe mit
(§ 52 SGB VIII).
Die Jugendgerichtshilfe berät Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus Die Jugendgerichtshilfe bringt unter anderem sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) über die Beschuldigten berichtet. Ferner prüft sie aber auch, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion). Sie nimmt Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens und organisiert und überwacht gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen.
§ 38 JGG [...] Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. [...]
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